Файл:Bundesarchiv Bild 102-11019, Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.jpg


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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen и т. д. verordnen Hiermit im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:

1) умирают Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- унд Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen унд Fremdenpolizei унд über ден Gewerbebetrieb, einschließlich де Versicherungswesens, soweit Diese Gegenstände Nicht Schon Durch ден Код 3 Dieser Verfassung erledigt Синд, в Бавария jedoch мит Ausschluß дер Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern; 3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtsystems nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) den Schutz des geistigen Eigenthums; 7) организация eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei- und Schiffahrtbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;[2] 10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmungengengen 52; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;[3] 14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 16) die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen.